1. Pflegen Sie Ihre Bestandsdokumentation
Die Dokumentation des Bestands im Bereich Gebäudemanagement gewährleistet die rechtliche Absicherung des Bauherren sowie die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Besondere Bedeutung kommt einer vollständigen Aufzeichnung der Anlagen zu, die beispielsweise als Nachweis für Brandschutz und andere Sicherheitsaspekte dienen kann.
2. Achten Sie darauf, welche Regelungen zur Betreiberverantwortung für Gebäude und technische Anlagen wichtig sind
Richtlinien und Normen spielen eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Betriebssicherheit sowie bei der Planung und Durchführung einer effizienten Instandhaltung im Facility Management. Ein bedeutendes Beispiel ist die VDI 3810, die essenzielle Vorgaben zu technischen Normen und Regelungen für den sicheren Betrieb von Gebäuden enthält.
Besonders relevant sind folgende Vorschriften für Gebäude und technische Anlagen:
Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Betreibers, sich um die nachfolgend aufgeführten Anlagen zu kümmern und diese besonders gründlich zu überwachen:
3. Stellen Sie sicher, dass Sie die Betreiberverantwortung ordnungsgemäß delegieren
Die Übertragung von Verpflichtungen durch Delegation ist ein wesentliches Instrument innerhalb der Betreiberverantwortung, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Diese Praxis ist häufig, insbesondere durch Abschlüsse von Facility-Management-Verträgen.
Die Wartung der IT-Infrastruktur, Reparaturen an HLK-Anlagen, Gebäudereinigung – viele Betreiber sind nicht in der Lage, dies eigenständig zu bewältigen, daher greifen sie auf Dienstleister zurück.
Dennoch erfordert eine effektive Delegation von Aufgaben an interne Führungskräfte, Mitarbeiter oder externe Dienstleister die Beachtung verschiedener Grundregeln.
Um eine rechtsverbindliche Pflichtenübertragung sicherzustellen, muss diese gemäß § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes schriftlich erfolgen. Bei Neueinstellungen kann dies beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Stellenbeschreibung geschehen.
Die folgende Tabelle zeigt mögliche schriftliche Pflichtenübertragungen, die mit dem Arbeitsschutzgesetz vereinbar sind: